Allgemeine Geschäftsbedingungen -Anzeigengeschäft-

1. Werbeauftrag

a. Werbeauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel, wie z.B. Beilagen, von Werbetreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Zeitung oder Zeitschrift.

b. Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste der Zimper Media GmbH (nachfolgend auch „Anbieter“, „Verlag“ oder „Auftragnehmer“ genannt). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Werbeaufträgen in Online-Medien oder anderen Medien gelten, sofern und soweit vorhanden und einschlägig, vorrangig die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das betreffende Medium.

c. Der Verlag wird Mitbewerber des Auftraggebers von der Erteilung von Werbeaufträgen nicht ausschließen.

d. Der Verlag übernimmt keine Gewähr für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmte Ausgaben, Nummern oder an bestimmten Plätzen innerhalb der Druckschrift oder bestimmte Erscheinungstermine, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Werbeauftrages von der genauen Bezeichnung der Platzierung sowie bei gleichzeitiger Bezahlung des Platzierungszuschlages abhängig gemacht hat.

2. Vertragsabschluss

a. Der Vertrag über die Veröffentlichung von Anzeigen oder anderen Werbemitteln (z. B. Beilagen) kommt grundsätzlich durch schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrages durch den Auftraggeber, oder durch die Zusendung der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers an den Auftraggeber zustande. Mündliche Auftragsbestätigungen sind für den Verlag nicht bindend.

b. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, alle Abrufe innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige zu tätigen.

c. Erteilen Werbe- oder Mediaagenturen Aufträge, so kommt der Vertrag im Zweifel mit der Agentur zustande, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen. Soll ein Werbetreibender Auftraggeber sein, muss dieser von der Agentur namentlich benannt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von den Agenturen Mandatsnachweise zu verlangen.

3. Ablehnung

Der Verlag behält sich vor, auch nach Vertragsschluss Anzeigen oder andere Werbemittel – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist oder Anzeigen oder andere Werbemittel, wie z.B. Beilagen, Werbung Dritter oder für Dritte enthalten. Aufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters des Werbemittels von Seiten des Auftraggebers und deren Billigung durch den Verlag bindend. Anzeigen oder andere Werbemittel, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung), bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Annahmeerklärung des Verlages. Diese berechtigt den Verlag zur Erhebung eines Verbundaufschlages. Die Ablehnung einer Anzeige oder eines anderen Werbemittels wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

4. Nichterfüllung und Nachlasserstattung

a. Werden einzelne oder mehrere Aufträge eines Abschlusses aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.

b. Die Kontrolle des Erfüllungsstandes eines Abschlusses innerhalb der vereinbarten Laufzeit ist Sache des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbar ist, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der der Jahresfrist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem derartigen Nachlass berechtigt. Der Anspruch auf den Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.

5. Kennzeichnung

Anzeigen können als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht werden. Dies gilt insbesondere, sofern und soweit der Verlag hierzu rechtlich verpflichtet ist.

6. Datenlieferung

a. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format und technischen Vorgaben des Verlages entsprechende Werbemittel rechtzeitig vor Veröffentlichung zum jeweiligen Druckunterlagenschluss anzuliefern.

b. Kosten des Verlages für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen.

c. Die Aufbewahrungspflicht des Verlages für die Druckunterlagen endet drei Monate nach der letztmaligen Veröffentlichung.

d. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch per PDF geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm bis zum Anzeigenschluss oder innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

e. Bei Werbung im Rahmen des Podcast-Formates des Verlages erhält der Auftraggeber auf Wunsch die jeweilige Podcast-Folge als Datei übermittelt. Die Datei und die Podcast-Folge darf der Auftraggeber nicht verändern (insbesondere kürzen). Der Auftraggeber darf die Podcast-Folge auf den von ihm betriebenen Internetseiten veröffentlichen, soweit hierbei auf den Verlag mit der Internetseite kommunal.de verlinkt wird.

7. Anzeigenbeleg

Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Beleg. Je nach Art und Umfang des Auftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Ausgaben geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung des Werbemittels.

8. Storno eines Werbeauftrages

Stornierungen eines Werbeauftrages müssen schriftlich oder per E-Mail bis zum Anzeigenschluss der betreffenden Einschaltung erfolgen und unterliegen einer Stornogebühr. Stornierungen bis drei Wochen vor Anzeigenschluss sind frei. Bei später erfolgenden Stornierungen werden 30 % vom Tarifwert des Auftrages laut gültiger Preisliste des Verlages in Rechnung gestellt. Erfolgt die Stornierung nach Anzeigenschluss, sind 100 % des Tarifwertes des Auftrages laut gültiger Preisliste des Verlages fällig. Bei Kampagnenbuchungen ist der Anzeigen- und Druckunterlagenschlusstermin des Kampagnenstarts entscheidend bzgl. der Anwendung der Stornofristen. Bei Rahmen-Abrufaufträgen für ein Abschlussjahr sind die jeweiligen Daten der betreffenden Ausgabe entscheidend bzgl. der Anwendung der Stornofristen. Bei Aufträgen für die Webseite kommunal.de und/oder Newsletter gilt jeweils eine Woche vor geplanter Veröffentlichung als Anzeigenschlusstermin im Sinne der Anwendbarkeit dieses Absatzes. Zusätzlich erfolgt eine Nachbelastung der bereits erfolgten Buchungen auf Basis der Mediadaten-Rabattstaffel.

9. Gewährleistungen des Auftraggebers

a. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber stellt den Verlag im Zusammenhang mit dem Werbeauftrag frei von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von allen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Rechtsverletzungen. Ferner wird der Verlag von allen Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt und der Auftraggeber unterstützt den Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung. Weitergehende Ansprüche des Verlages bleiben unberührt.

b. Der Auftraggeber überträgt dem Verlag alle für die Durchführung des Auftrages, insbesondere alle für die Veröffentlichung in Printmedien aller Art erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs- Leistungsschutz- und alle sonstigen Rechte. Dies gilt insbesondere für das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfang. Die genannten Rechte werden örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren.

10. Pflichten des Verlages 

a. Der Verlag gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels.

b. Ist die Wiedergabequalität des Werbemittels mangelhaft, hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur, sofern und soweit der Mangel offensichtlich und erheblich ist und der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Schlägt die Ersatzwerbung fehl oder ist für den Verlag oder Auftraggeber unzumutbar, hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung.

c. Die Abwicklung des Werbeauftrages erfolgt in fortlaufenden Ausgaben. Der Verlag behält sich das Recht auf Verschiebung in andere Ausgaben vor.

d. Farbabweichungen gegenüber dem Original muss sich der Verlag aus drucktechnischen Gründen vorbehalten und stellen keinen Mangel dar.

e. Satzfehler und andere Mängel in vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen hat ausschließlich der Auftraggeber zu vertreten.

11. Haftung 

a. Der Verlag haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Verlages, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden haftet der Verlag nur, wenn sie auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verlages, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

b. Der Verlag haftet darüber hinaus bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf), in diesen Fällen allerdings begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für die einfache oder leicht fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten ist ausgeschlossen. Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und anderer zwingender gesetzlicher Regelungen bleibt unberührt.

12. Preisliste

a. Es gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste des Verlages. Änderungen der Preisliste von Seiten des Verlages sind vorbehalten. Bereits vom Verlag bestätigte Aufträge unterliegen Preisänderungen nur dann, wenn sie vom Verlag mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden zu.

b. Preisnachlässe ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Verlages.

c. Agenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbetreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten.

13. Betriebsstörungen

Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampf, Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen – sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient – hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80% der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder auf andere Weise zugesicherten Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkaufte oder auf andere Weise zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage besteht.

14. Zahlungskonditionen

a. Die konkreten Preise ergeben sich grundsätzlich aus der aktuellen Preisliste, vorrangig jedoch aus dem jeweils aktuellen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Verlages und verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, als Nettopreise ohne Umsatzsteuer.

b. Die Rechnungslegung erfolgt am jeweiligen Erscheinungstermin der Ausgabe (Print/Newsletter). Bei Online-Werbemaßnamen, die per TKP abgerechnet werden, erfolgt die Rechnungslegung zum Start der Kampagne.

c. Die Rechnungen sind 14 Tage nach Erhalt zur Zahlung fällig.

d. Alle Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers und sind derart vorzunehmen, dass die Gutschrift des Betrages spätestens acht Tage nach Rechnungsdatum vorliegt. Sämtliche Bankspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des Auftraggebers.

e. Im Verzugsfall sind für die jeweils überfälligen Beträge die gesetzlichen Zinsen zu bezahlen, welche sofort fällig werden. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, alle für die Verfolgung der Ansprüche erforderlichen Kosten, Spesen, Auslagen usw. einschließlich der Kosten eines beauftragten Inkassobüros oder Rechtsanwaltes zu bezahlen. Eingehende Zahlungen werden, soweit vom Auftraggeber keine anderweitige Bestimmung getroffen wird, zuerst auf Zinsen und Kosten und Spesen jeglicher Art und zuletzt auf die reinen Rechnungsbeträge angerechnet.

f. Der Verlag ist bei Vorliegen wichtiger Umstände dazu berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von der Bezahlung offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen.

g. Bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsverzug stellt der Verlag den gesamten Saldo mit allen Nebenkosten fällig.

15. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Im Übrigen ist Gerichtsstand der Sitz des Verlages, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist oder der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt hat, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde. Gerichtsstand ist Berlin.

Allgemeine Geschäftsbedingungen -Sponsoring-

1. Angebote und Vertragsabschluss

Maßgeblich für den Vertragsabschluss ist eine schriftliche Bestellungsannahme.

Für den Umfang des Auftrags ist die Auftragsbestätigung des Veranstalters allein maßgebend. Spätere Ergänzungen, Abänderungen oder sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters.

2. Teilnahmegebühren und Zahlungsbedingungen

Die Kosten für Sponsoren werden gesondert mit dem Veranstalter vereinbart.

Angegebene Preise verstehen sich in der Währung Euro und exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, welche auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden, sowie exklusive möglicher Versandkosten.

Bei Zahlungsverzug werden, ohne gesonderten Nachweis, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verrechnet.

3. Bild- und Tonmaterial

Wir weisen ausdrücklich darauf hin und es wird eingewilligt, dass im Rahmen unserer Veranstaltungen Bild- und Tonmaterial in Form von Fotos und Videoaufzeichnungen durch von uns beauftragte akkreditierte Personen und Dienstleister erstellt wird. Mit den Aufnahmen sollen sowohl die Veranstaltung an sich als auch die Teilnahme einzelner Personen dokumentiert werden.

Sie willigen als teilnehmende oder beteiligte Personen einer von dem Veranstalter organisierten Veranstaltung ein, dass die Erstellung und die Veröffentlichung der Aufnahmen zu kommunikativen Zwecken, auch in den sozialen Medien gezeigt werden.

Das „Posen“ bzw. „in die Kamera schauen“ wird als konkludente Zustimmung gewertet. Sie haben jederzeit das Recht die Einwilligung per E-Mail an datenschutz@kommunal.de, ohne Angaben von Gründen, zu widerrufen,

Bei Aufnahmen, bei denen der Fokus auf einzelnen Personen liegt, haben die Teilnehmer jederzeit das Recht, den Foto- oder Videografen darauf hinzuweisen, dass sie nicht aufgenommen werden wollen. Sollte dies nicht möglich sein oder nicht beachtet werden, werden wir bei entsprechender Nachricht, nachträglich eine Veröffentlichung durch uns und unsere Dienstleister unterbinden.

4. Stornierung

Eine kostenlose Stornierung der Teilnahme für Sponsoren ist auf allen Veranstaltungen des Veranstalters nicht möglich. Es fallen jedenfalls 20% Storno bei Rücktritt an. Nach Aussendung des ersten Einladungsschreibens fallen 50% Storno bei Rücktritt an. Innerhalb eines Monats vor Veranstaltungsbeginn fallen 85% Storno bei Rücktritt an. Die Stornoerklärung bedarf der Schriftform (Brief oder E-Mail).

Die Benennung eines Ersatzteilnehmers, aus demselben Unternehmen, ist jederzeit kostenfrei möglich.

Es gelten gesonderte Stornobedingungen, sollten diese auf der Website der Veranstaltung ausgewiesen werden.

5. Gestaltung des Vortrags eines Sponsors

Der Sponsor muss seinen Vortrag nach den allgemeinen wettbewerbs- und ordnungsrechtlichen Regeln und technischen Schutzvorschriften anpassen. Visuelle und akustische Belästigungen oder sonstige Behinderungen dürfen nicht entstehen. Der Veranstalter ist berechtigt, Gegenstände des Sponsors auf Kosten des Sponsors vom Veranstaltungsort zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn deren Veranstaltungsbetrieb oder sonstige Nutzung unzulässig ist und der Sponsor sie nicht auf erste Anforderung des Veranstalters bzw. des Vermieters unverzüglich entfernt. Ist die Entfernung des Gegenstandes nicht möglich, oder für die Herstellung eines zulässigen Zustandes nicht genügend, ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag mit dem Sponsor mit sofortiger Kündigung ohne Verlust seiner eigenen vertraglichen Ansprüche aufzulösen, wobei darüberhinausgehende Ansprüche unberührt bleiben.

6. Zuweisung der Flächen, Räumlichkeiten bzw. Örtlichkeiten

Die Zuweisung der Flächen, Räumlichkeiten bzw. Örtlichkeiten erfolgt durch den Veranstalter. Der Veranstalter behält sich vor, dem Sponsor abweichend von der Vereinbarung nachträglich eine Fläche, Räumlichkeit bzw. Örtlichkeit in anderer Lage oder Größe zuzuweisen, Ein – und Ausgänge zu verlegen oder zu schließen.

7. Änderungen des Programms und Absage der Veranstaltung

a. Höhere Gewalt

Der Veranstalter behält sich vor, in Ausnahmefällen notwendige Änderungen des Veranstaltungsprogramms, der Referenten sowie des Veranstaltungsorts vorzunehmen.

Sollte die Veranstaltung aus Gründen, die der Veranstalter nicht beeinflussen kann (höhere Gewalt) nicht stattfinden, behält sich der Veranstalter das Recht vor, die Veranstaltung auf ein Datum und Ort seiner Wahl zu verlegen.

b. Andere Gründe

Muss die Veranstaltung aus anderen Gründen abgesagt werden, erfolgt eine sofortige Benachrichtigung an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Teilnehmers.

Bereits bezahlte Teilnahmegebühren werden dann ohne Abzug rückerstattet. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, solche Ansprüche entstehen aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens seitens des Veranstalters.

c. Aufzeichnungen

Ton- und Videoaufzeichnungen der Veranstaltung sind nur mit vorheriger schriftlicher Sondergenehmigung zulässig und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

d. Haftungsbeschränkung

Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust oder den Schaden an zur Veranstaltung mitgebrachten Gegenständen, es sei denn, solche Ansprüche entstehen aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens seitens des Veranstalters.

Für die Richtigkeit der in den Seminaren von Trainern und Referenten gemachten Aussagen übernimmt der Veranstalter keine Haftung bzw. Gewährleistung. Die verwendeten Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht (auch nicht auszugsweise) ohne Einwilligung seitens des Veranstalters und des jeweiligen Referenten vervielfältigt oder gewerblich genutzt werden.

8. Anwendbares Recht und Gerichtstand

Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Vorschriften.

Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters. Im Übrigen ist Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Veranstaltungsteilnehmer im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist oder der Veranstaltungsteilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt hat, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde. Gerichtsstand ist Berlin.

9. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam.

Stand: 07.12.2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen -Messe KOMMUNAL-

1. Termin und Öffnungszeiten

  1. Die Messe KOMMUNAL 2024 findet am Mittwoch, 28. August 2024 von 9 – 17 Uhr und Donnerstag, 29. August 2024 von 9 – 17 Uhr statt.
    Aufbau für Aussteller: Montag, 26. August 2024 und Dienstag, 27. August 2024 jeweils 07:00 –20:00 Uhr.
    Abbau für Aussteller: Messehalle (Halle 3) der Weser-Ems-Hallen: Freitag, 30. August 2024 | 07:00-20:00 Uhr
    Sonderaufbauzeiten (vorgezogener Aufbau) sind mit der Messeleitung: Severin Wagener (severin.wagner@kommunal.de) abzustimmen!
  2. Die Messe KOMMUNAL findet in den Räumlichkeiten der Weser-Ems-Hallen, 26123 Oldenburg statt, eine Location der Weser-Ems Halle Oldenburg GmbH & Ko KG. statt.
  3. Den Anweisungen des Organisations- und Sicherheitspersonals der Weser-Ems- Hallen, sowie der Zimper Media GmbH ist in jedem Fall Folge zu leisten.
  4. Die Aussteller werden gebeten, ihr Standpersonal darauf hinzuweisen, dass ein Verweilen am Donnerstag, 29.08.2024 nach 00:00 Uhr in den Ständen aus Sicherheits- und Organisationsgründen unter keinen Umständen gestattet werden kann.
  5. Die in den besonderen Teilnahmebedingungen kommunizierten Daten, Zeiten und Auflagen für die Teilnahme an der Messe KOMMUNAL können von der Zimper Media GmbH jederzeit geändert werden. Die jeweils aktuellen Daten, Zeiten und Informationen werden auf der Homepage www.messe-kommunal.de veröffentlicht und sind gültig, auch wenn sie anderslautend zu den in den Besonderen Teilnahmebedingungen angeführten Informationen sind.

2. Anmeldung Teilnahme als Aussteller

  1. Die Anmeldung zur Teilnahme als Aussteller an der Messe KOMMUNAL muss bis spätestens 28. Juni 2024 erfolgt sein und durch eine Auftragsbestätigung durch einen Vertriebsmitarbeiter der Zimper Media GmbH erfolgen. Nur die Auftragsbestätigung gilt als Grundlage für eine Standzuteilung.
  2. Die bis zu dem genannten Zeitpunkt eingehenden Anmeldungen werden nach Maßgabe des vorhandenen Ausstellungsraumes und der Ausstellerwünsche berücksichtigt, jedoch behält sich die Zimper Media GmbH das Recht vor, Anmeldungen auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder andere Spezifikationen anzubieten.

3. Platz- und Standvergabe

  1. Die Zimper Media GmbH ist bemüht, den vom Aussteller in seiner Auftragsbestätigung genannten Spezifikationen und Wünschen hinsichtlich Standplätze und Standgröße bestens zu entsprechen; ein Rechtsanspruch des Ausstellers auf einen bestimmten Standort, Standplatzgröße im Ausstellungsbereich besteht nicht. Ein Platztausch mit anderen Ausstellern sowie die Überlassung des Platzes an Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung der Zimper Media GmbH.
  2. Wird ein Stand oder eine Ausstellungsfläche nicht termingerecht bezogen, steht es der Zimper Media GmbH frei, hierüber anderweitig zu verfügen. Bereits bezahlte Entgelte verfallen; Schadenersatz oder Bereicherungsansprüche des nicht rechtzeitig erschienenen Ausstellers sind ausgeschlossen. Schäden und Aufwendungen, die der Zimper Media GmbH durch die Säumnis des Ausstellers entstehen, sind von diesem zu ersetzen.

4. Ausweise und Karten

  1. Jeder Aussteller erhält kostenlose Ausstellerausweise lautend auf den Firmennamen des Ausstellers in gewünschter Anzahl.
  2. Die Ausweise und Karten sind nicht übertragbar. Missbräuchlich verwendete Ausweise und Karten werden eingezogen.

5. Nutzungsumfang

  1. Die Nutzungsbefugnis des Ausstellers erstreckt sich ausschließlich auf vertragsgemäße Ausstellungsinhalte und die vereinbarten Zeiten und Zwecke.
  2. Der Aussteller hat den ihm zugewiesenen Standplatz bei Übernahme auf seinen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen und eventuelle Abweichungen vom Vertrags-Soll sofort zu beanstanden; spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

6. Technische Standgestaltung

  1. Die Zulassung zur Teilnahme an der Messe KOMMUNAL ist an die Einhaltung der in der Auftragsbestätigung genannten Konzeptionen gebunden.
  2. Die örtlichen Bauhöhen in den Weser-Ems-Hallen sind unterschiedlich. Ausnahmslos jeder Stand ist hinsichtlich Dimensionen, allen voran Höhe, Abmessungen, Strom und Wasseranschlüssen von den Verantwortlichen der Weser-Ems-Hallen bis zur auf der Homepage kommunizierten Deadline freizugeben. Falls keine Freigabe des Standes durch die Weser-Ems-Hallen erfolgt, übernimmt die Zimper Media GmbH keine Haftung falls technische, architektonische oder andere Probleme mit dem Messestand auftreten sollten.
  3. Eine Überschreitung der Messestandwände (auch zur Anbringung von Firmenschildern), die Verwendung der äußeren Standwände zu Werbezwecken und die Vergrößerung von Ständen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Zimper Media GmbH.
  4. Der Aussteller hat jeweils Informationen über die Belastungsgrenzen der Ausstellungsflächen einzuholen und diese unbedingt zu beachten; allgemein sind Punktbelastungen durch schwere Gegenstände zu vermeiden. Ebenfalls ist darauf Bedacht zu nehmen, dass im Bereich der Kabelkanäle und Auslassstellen eine wesentlich geringere Tragfähigkeit gegeben ist.

7. Erscheinungsbild

  1. Der Stand muss die genaue Firmenbezeichnung des als Aussteller und der als Marke angemeldeten Unternehmens tragen und darf in seiner Gestaltung nicht gegen die guten Sitten verstoßen und weder auf Personen noch auf Einrichtungen störend wirken.
  2. Die Rückwände zu den Standnachbarn müssen einheitlich weiß gestaltet sein, um die optische Beeinträchtigung von benachbarten Ständen zu vermeiden. Eine Ausnahme hierbei bildet der Inselstand. Sollten vor Ort Änderungen am Stand notwendig sein, muss die optische Beeinträchtigung von angrenzenden Ständen (z.B. durch Auf/Zubauten, Branding, Kabel, etc.) vermieden werden. Bei Nichteinhaltung wird der neutrale optische Zustand durch einen von der Zimper Media GmbH beauftragten Standbauer vor Ort (wieder-) hergestellt und die Kosten ausnahmslos an den verantwortlichen Aussteller verrechnet.
  3. Sollte es zwischen Ausstellern zu Unstimmigkeiten hinsichtlich vermutlicher oder tatsächlicher optischer Beeinträchtigung kommen, sind die Aussteller verpflichtet sich gütlich zu einigen. Die Zimper Media GmbH übernimmt in diesem Fall weder Verantwortung noch Kosten

8. Auf- und Abbau der Stände

  1. Zu den auf der Homepage www.messe-kommunal.de kommunizierten Aufbauzeiten (Änderungen vorbehalten, siehe 1.3) kann mit der Einfuhr der Messegüter und dem Aufbau der Stände gegen Vorlage der Zahlungsbestätigung begonnen werden. Die Aufbau- und Ausgestaltungsarbeiten haben bis Dienstag, 27.August 2024 20:00 Uhr abgeschlossen zu sein.
  2. Mit dem Abbau darf frühestens am Freitag, 30. August 2024, ab 07:00 Uhr in der Messehalle bzw. (Halle 3) begonnen werden und es darf nur bis 16:00 Uhr gearbeitet werden. Die Abbauarbeiten müssen am Freitag, 30. August 2023, 16:00 Uhr beendet sein.
  3. Die Stände und Ausstellungsflächen sind termingerecht zu beziehen und zu räumen. Ein vorzeitiger Abbau ist im Interesse der Ausstellung nicht gestattet. Bei Nichteinhaltung werden € 500,00 als Gebühr verrechnet!
  4. Bei Überschreitung der Auf- und Abbautermine trägt der Aussteller Kosten und Gefahr der dadurch entstandenen Folgen.
  5. Nach Beendigung der Ausstellung ist durch den Aussteller der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen, insbesondere sind auch Beschädigungen der Böden und Wände, die durch Verwendung von z. B. Kunstklebern oder Nägeln entstanden sind, vom Aussteller innerhalb der Abbaufrist zu beheben und zur Wiederherstellung des Übergabezustandes erforderliche Malarbeiten durchzuführen.
  6. Ist der Aussteller mit der Erfüllung dieser Pflichten säumig, erfolgt die Wiederherstellung durch die Weser-Ems-Hallen auf Kosten des Ausstellers.
  7. Ebenso werden nach dem Abbautermin im Ausstellungsgelände verbliebene Ausstellungsgüter auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt.

9. Sicherheit und Brandschutz

  1. Im gesamten Bereich des Veranstaltungsgebäudes samt Freigelände ist der Umgang mit offenem Feuer und leicht brennbaren Flüssigkeiten oder Elementen strikt untersagt. Die Verwendung von Kerzen, Öllampen oder Ähnliches als Tischdekoration ist nur mit Zustimmung durch die Weser-Ems-Hallen gestattet. Das Einbringen von Flüssiggasbehältern (Propan – Butan) und anderer Druckbehältern und Druckflaschen ist generell verboten.
  2. Vom Aussteller vorbereitete Einrichtungsgegenstände, Dekorationen, Geräte, Kulissen etc. dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch Weser-Ems-Hallen aufgestellt und verwendet werden. Auch dann dürfen nur schwer entflammbare oder mittels eines rechtlich erlaubten und dem Stand der Technik entsprechenden Imprägnierungsmittels schwer entflammbar gemachte Gegenstände ein- bzw. angebracht werden. Leicht entzündbares Material (wie z.B. Papier, Holzwolle, Stroh, Schilfmatten, Mulch usw.) darf generell nicht verwendet werden; Materialien für Dekorationszwecke müssen in die Brennbarkeitsklasse B1, Q1 und TR1 eingeordnet werden können. Ausschmückungsgegenstände müssen jedenfalls außer Reichweite der Besucher angebracht und so angeordnet sein, dass Feuerquellen nicht damit in Berührung kommen können. Der Einsatz von pyrotechnischen Effekten bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis durch die Weser-Ems-Hallen und der Zimper Media GmbH. In jedem Fall haftet der Aussteller für die gesetzliche Zulässigkeit seiner Gestaltungsabsichten.
  3. Notausgänge, Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Telefonverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen jederzeit frei zugänglich und unverstellt bleiben.
  4. Der Aussteller hat für die Vornahme von Arbeiten ausschließlich fachlich qualifiziertes Personal einzusetzen. Die technischen und elektrischen Anlagen der Ausstellungsgebäude und -gelände dürfen nur durch Mitarbeiter von den Weser-Ems-Hallen bedient werden; diese sind gegebenenfalls gesondert anzufordern.
  5. Für das Aufstellen und die eventuelle Inbetriebnahme von Maschinen, PKW, LKWs, am Messegelände werden gesondert Informationen auf www.messe-kommunal.de bekanntgegeben.
  6. Weser-Ems-Hallen und die Zimper Media GmbH sind befugt, bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich z. B. jener des Jugendschutzes, durch eigene Ordnungskräfte einzuschreiten und Gäste oder Besucher vom weiteren Besuch der Ausstellung auszuschließen und/oder sonst geeignete Maßnahmen, auch gegenüber Mitarbeitern des Ausstellers, zu setzen. Bei grober Missachtung sicherheitsrelevanter Vorschriften sind die Weser-Ems-Hallen und/oder die Zimper Media GmbH befugt, den Stand unverzüglich zu schließen. Ersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen.

10. Versicherung und Bewachung
Ein allgemeiner Wach- und Informationsdienst während der Veranstaltungszeit, sowie während des Auf- und Abbaus wird vom Veranstalter eingerichtet. Dieser geht in regelmäßigen Intervallen durch die Hallen, bewacht aber keine einzelnen Stände oder Ausstellungsstücke. Für Personen-, Sachschäden und Diebstahl wird daher keine Haftung übernommen.

Die Aussteller sind verpflichtet, ihre Haftpflichtversicherung zu kontrollieren und gegebenenfalls um die Risiken einer Ausstellungsteilnahme zu erweitern oder eine neue Versicherung abzuschließen.
11. Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten für die Netto-Ausstellungsfläche. Der Messestandbau, Wasseranschlüsse etc. sind nicht inkludiert. Die Flächenmiete beinhaltet grundsätzlich keinen Grundaufbau, keinen Teppichboden, sowie keine Rück-/Trennwände.Zahlungsbedingungen:  
    100% Zahlung, 14 Tage nach Rechnungserhalt. Rechnungserstellung erfolgt nach der Messe.
    Stornobedingungen:  
    50% des Gesamtbetrags bei Stornierung bis 30. Juni 2024. Danach werden 100% des Gesamtbetrags bei Storno fällig.
  2. Die Herstellung der Starkstrom- und Wasseranschlüsse sowie die Verbrauchskosten sind nicht in den Standkosten inkludiert. Die Starkstrom – & Wasseranbindung sowie die Verbrauchskosten werden nach der Messe separat fakturiert. Die Anmeldung für Starkstrom & Wasser finden Sie im Serviceheft auf unserer Website. Wenn Sie Fragen zu Wasser & Starkstrom haben, wenden Sie sich an unsere Messeleitung Herrn Severin Wagner (severin.wagner@kommunal.de)
  3. Sämtliche mit der Ausstellung im Zusammenhang stehende Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig.
  4. Sämtliche vom Aussteller bestellte Neben- und Sonderleistungen, wie z.B. technische Standausstattungen usw., können teilweise oder gänzlich vor der Veranstaltung mittels Anzahlungsrechnung in Rechnung gestellt werden. Bestellungen zusätzlicher Neben- und Sonderleistungen nach Anzahlungsrechnung durch den Aussteller oder seine Bevollmächtigten sowie verbrauchsabhängige Leistungen diverser Art werden während oder nach der gegenständlichen Messe in Rechnung gestellt. Bei genehmigter Vergrößerung eines Standes erfolgt die endgültige Standmietenberechnung entsprechend dem Nachmaß.
  5. Anfallende Bankspesen bei der Überweisung gehen zu Lasten des Ausstellers.
  6. Bei Zahlungsverzug sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten.

12. Reinigung

  1. Die Zimper Media GmbH übernimmt die Reinigung der Ausstellungsräume, Gänge und Toiletten vor und während der Veranstaltung; für die Reinigung der Stände hat der Aussteller selbst zu sorgen. Gegen gesonderte Verrechnung kann jedoch bei der Weser-Ems-Halle Reinigungspersonal vorab beauftragt werden.
  2. Die Entsorgung des Verpackungs- und Emballagen Materials hat der Aussteller zu veranlassen. Im Übrigen ist auf entsprechende Mülltrennung zu achten.
  3. An Eingängen, in den Gängen etc. sowie in der Umgebung des Ausstellungsortes unerlaubt abgestellte Güter und Verpackungsmaterialien werden auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt.

13. Werbung

  1. Das Verteilen von Prospekten und Werbematerialien ist nur innerhalb des Standes erlaubt. Die Verteilung außerhalb des Standes kann als eigene Leistung bei der Zimper Media GmbH gebucht werden.
  2. Die Verwendung von Schallmedien, einschließlich der Vorführung von Tonfilmen, ist nur in normaler Sprechlautstärke zulässig; Bildflächen und -schirme sind so aufzustellen, dass den Zusehern die Besichtigung innerhalb des Standes möglich ist und die Gangflächen dadurch nicht blockiert werden.
  3. Lärmverursachende Maschinen dürfen nur in beschränktem Maße zu Vorführungszwecken in Betrieb gesetzt werden. Die Zimper Media GmbH behält sich vor, bestimmte Zeiten für derartige Vorführungen festzusetzen und maximale Schallpegel vorzugeben.
  4. Der Verkauf von Speisen und Getränken am Stand ist untersagt.

14. Fotografieren/Veröffentlichung von Ausstellerinformationen/ Datenschutz

  1. Die Zimper Media GmbH ist berechtigt, Fotografien, Videomaterial etc. von den Ausstellungsbauten und –ständen, sowie vom allgemeinen Messegeschehen zu eigenen Zwecken oder zu allgemeinen Presseveröffentlichungen zu verwenden.
  2. Im Leistungsumfang der Anmeldegebühr laut Teilnahmeantrag ist die Listung des Ausstellers in Ausstellerlisten, gegebenenfalls Messekatalogen und/oder sonstigen Informationsmaterialien für Besucher, Aussteller und Medienpartner in gedruckter und/oder digitaler Form enthalten. Sollte dazu die Zustimmung Dritter erforderlich sein, wird der Aussteller eine derartige Zustimmung rechtzeitig einholen; sollte der betreffende Dritte seine Zustimmung verweigern, wird der Aussteller dies der Zimper Media GmbH umgehend schriftlich mitteilen.
  3. Für die Einhaltung der aktuell rechtsgültigen Datenschutzbestimmungen ist der Aussteller selbst verantwortlich. Bei Verstößen ist die Zimper Media GmbH schad- und klaglos zu halten und übernimmt keinerlei Haftung.

15. Rücktritt, Vertragsauflösung

  1. Der Aussteller ist an seinen Teilnahmeantrag gebunden; nach Zulassung durch die Zimper Media GmbH ist ein Rücktritt nicht mehr statthaft.
  2. Aus nicht von der Zimper Media GmbH verschuldeten und unvorhersehbaren Gründen oder im Falle höherer Gewalt ist die Zimper Media GmbH berechtigt, die gegenständliche Messe zu verschieben, zu verkürzen oder abzusagen. Schadenersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen.

16. Haftung

  1. Die Zimper Media GmbH leistet Gewähr für die vertragsgemäße Leistungserbringung; darüber hinausreichende Haftungen oder Garantien werden nicht übernommen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
  2. Der Aussteller haftet für
    1. Schäden, die am Gebäude oder am Inventar infolge seiner Ausstellungstätigkeit entstehen;
    2. Schäden, die bei Einbringung von Gegenständen und Auf- und Abbau an Personen oder Sachen verursacht werden;
    3. alle Unfälle, die dem eigenen Personal bzw. den vom Aussteller verpflichteten Mitwirkenden bei den Vorbereitungen/Auf/Abbau zur Messe bzw. bei der Messe selbst infolge Nichtbeachtung sicherheitspolizeilicher oder veranstaltungsrechtlicher Vorschriften zustoßen;
  3. Die Zimper Media GmbH haftet weder für das Verhalten von Besuchern der Messe noch für das Abhandenkommen von Gegenständen oder sonstige Sachschäden während oder im Zusammenhang mit, vor oder nach der Messe KOMMUNAL.
  4. Soweit durch Mitarbeiter von den Weser-Ems-Hallen oder der Zimper Media GmbH außerhalb der vertraglichen Verpflichtungen und bloß gefälligkeitshalber Hilfsleistungen erbracht werden (z.B. Mithilfe bei Auslade- und Transporttätigkeiten etc.) werden dadurch keine vertraglichen Verpflichtungen begründet und erfolgen solche Leistungen auf alleiniges Risiko des Ausstellers.
  5. Den Aussteller trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter; er hat wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände während und außerhalb der Ausstellungszeiten sicher zu verwahren und gegebenenfalls unter Verschluss zu halten.

17. Sprinkleranlagen
In der Weser-Ems-Hallen befinden sich keine Sprinkleranlagen
18. Generelles Rauchverbot
Den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gilt in und an den Standorten der Weser-Ems-Hallen generelles Rauchverbot. Das Rauchen ist ausschließlich in den Außenbereichen der Standorte gestattet. Die Aussteller sowie alle damit verbundenen Personen sind zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet und Weser-Ems-Hallen und die Zimper Media GmbH übernehmen bei Nichtbeachtung des Rauchverbots keinerlei Haftung. Sollten durch Nichtbeachtung dieser Regelung Kosten entstehen, so sind diese vom Verursacher zu tragen.
19. Schlussbestimmungen

  1. Eine Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtums oder ähnlicher Rechtsinstitute ist ausgeschlossen.
  2. Abweichende Vereinbarungen, einschließlich der Zustimmung zu vom Aussteller beabsichtigten Maßnahmen und Tätigkeiten gelten nur, wenn diese schriftlich getroffen bzw. durch die Zimper Media GmbH schriftlich bestätigt werden.
  3. Erklärungen seitens der Zimper Media GmbH an die der Zimper Media GmbH zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse oder jene der vom Aussteller benannten Kontaktperson, ebenso wie Informationen auf www.messe-kommunal.de gelten als wirksam abgegeben.
  4. Eventuelle Ansprüche gegen die Zimper Media GmbH hat der Aussteller innerhalb von 3 Monaten nach Schluss der Ausstellung schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls sie als verfristet und verjährt gelten.
  5. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden; Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen der Besonderen Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollten sich darin Lücken befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: November 2023, Änderungen vorbehalten