Mysterium Vergaberecht

Wie ist das mit den 3 Angeboten?

Kommunen sind zu einem Höchstmaß an Transparenz verpflichtet. Je nach Wert der Gesamtleistung müssen Kommunen sich an EU-Vergaberecht beziehungsweise an nationales Vergaberecht halten. Der sogenannte obere Schwellenwert (Kartellrecht, EU-Vergaberecht) beginnt etwa bei Dienstleistungen und Lieferungen sowie freiberuflichen Leistungen bei einem Gesamtwert von 209.000 Euro.

Öffentliche, nationale Ausschreibungen sind bei Werten deutlich darunter nötig. Die Werte jedoch sind in jedem Bundesland wieder unterschiedlich. So ist etwa in Brandenburg bei Werten bis 20.000 Euro nur eine sogenannte Beschränkte Ausschreibung nötig. Einfacher wird es bei kleineren Gütern, etwa dem Nachkauf eines Laptops. Hier muss die Kommune sich drei Angebote einholen und sich dann für das wirtschaftlichste Angebot entscheiden. Das wirtschaftlichste Angebot muss jedoch nicht immer zwingend das günstigste Angebot sein. Denn Kommunen haben Spielraum bei den Kriterien, nach denen sie ausschreiben, sie können sehr detailliert definieren, welche Eigenschaften etwa der Laptop haben muss.

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